ABGB §§ 509, 521, 914
GBG § 94 Abs 1 Z 1
Ein einverleibtes Wohnrecht bildet nur dann kein Hindernis für die nachfolgende Eintragung eines Fruchtgenussrechts an der Liegenschaft, wenn eine Kollision dieser Rechte nach der Vertragsgestaltung ausgeschlossen ist. Dies muss dem Fruchtgenussbestellungsvertrag eindeutig zu entnehmen sein. Eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Grundbuchgericht kommt nicht in Betracht.