ABGB § 90 Abs 1, §§ 1152, 1435, 1486 Z 5
EheG § 81
Die umfassende Pflege des nicht nur vorübergehend erkrankten, sondern dauernd hilfsbedürftigen Ehegatten geht über die eheliche Beistandspflicht hinaus. Hat ein Ehegatte solche Pflegedienste im - letztlich enttäuschten - Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe und damit verbundene Ansprüche (Witwenpension, Erb- oder Pflichtteilsansprüche) erbracht, steht ihm nach Scheidung analog § 1435 iVm § 1152 ABGB ein Bereicherungsanspruch für die zweckverfehlenden Leistungen zu. Bei der Bestimmung der Anspruchshöhe ist das familiäre Verhältnis zu berücksichtigen, weshalb das Entgelt, das der Hilfsbedürftige für dieselben Leistungen professionellen Pflegekräften zahlen hätte müssen, unterschritten werden kann. Der Bereicherungsanspruch ist von der Aufteilung des ehelichen Vermögens unabhängig.