Der VfGH (G 14/12 ua) hat die Anm 1a zu TP 2 sowie die Anm 1a zu TP 3 GGG, die die Gerichtsgebühren für Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen regeln, mit 30. 6. 2013 als verfassungswidrig aufgehoben (Kundmachung in BGBl I 2012/88). Aufgrund der Besonderheiten des Provisorialverfahrens im Vergleich zum Hauptverfahren wertete er es als unsachlich, dass für das Rechtsmittelverfahren (anders als für das erstinstanzliche Verfahren) weder eine geringere Gebührenhöhe als im Hauptverfahren vorgesehen ist noch (mit Ausnahme des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts) eine Möglichkeit zur Anrechnung der Pauschalgebühren für das Provisorialverfahren im Hauptverfahren besteht. Zum Prüfungsbeschluss siehe Zak 2012/86, 42.