In 8 ObA 24/12f befasste sich der OGH mit der Frage, wie sich die Haftungsbegrenzung durch das DHG auswirkt, wenn an der Schädigung neben haftungsprivilegierten Dienstnehmern auch ein nicht privilegierter Dritter beteiligt war. Seiner Auffassung nach ist zunächst für jeden einzelnen privilegierten Haftpflichtigen der nach den Kriterien des DHG gemäßigte Haftungsanteil zu ermitteln. In diesem Umfang bestehe eine solidarische Haftung jeder privilegierten Person mit dem Dritten (nicht jedoch untereinander). Für den restlichen Schaden hafte der Dritte allein. Das vorrangige Kriterium bei der Mäßigung der Haftung sei das Verschulden des Dienstnehmers, weshalb bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich ein erheblicher Haftungsanteil verbleiben sollte. Allerdings sei bei besonders hohen Schäden nach Abwägung der Mäßigungskriterien eine überschlagsmäßige Kontrollrechnung durchzuführen, in deren Rahmen auf die sozialen Verhältnisse des Dienstnehmers Bedacht genommen werden müsse, um eine Existenzgefährdung auszuschließen.