Eine Klausel des Arbeitskräfteüberlassungsvertrags, die den Beschäftiger im Fall der Übernahme der überlassenen Arbeitskraft in seinen Betrieb zu einer Zahlung an den Überlasser verpflichtet, ist nach Ansicht des OGH (9 Ob 19/12b) wegen Gesetzwidrigkeit nichtig. Es handle sich um eine mittelbare Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten der überlassenen Arbeitskraft, die gegen § 11 Abs 2 Z 6 AÜG verstoße. Auf die Bezeichnung der Zahlung (zB Vertragsstrafe, Reugeld, Ablöse, Entgelt für Weiterbeschäftigung; hier: Vermittlungsprovision) komme es nicht an. Zur Unzulässigkeit einer Vertragsstrafe bei Weiterbeschäftigung siehe bereits 1 Ob 225/08g = Zak 2009/134, 94.