Mit der stRsp zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO geht die E 2 Ob 44/12b davon aus, dass ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ausschließlich dann angefochten werden kann, wenn das Berufungsgericht den Rekurs an den OGH zugelassen hat. In Hinblick auf das konkrete, sehr langwierige Verfahren, in dem das Berufungsgericht die Rechtslage seiner Darstellung nach offensichtlich verkannt hat, hält der Autor diese Judikatur für grundrechtlich problematisch. In verfassungs- bzw konventionskonformer Lückenfüllung sollte ein außerordentlicher Rekurs zugelassen werden, wenn durch die Zurückverweisung an das Erstgericht das Grundrecht nach Art 6 Abs 1 EMRK auf Entscheidung in angemessener Frist verletzt erscheint.