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Beendigung der Sachwalterschaft - Sachverständigengebühren sind vom Bund zu tragen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2012/557Zak 2012, 295 Heft 15 v. 28.8.2012

AußStrG §§ 128, 129

Aus § 129 AußStrG ist abzuleiten, dass im Fall der Beendigung oder Einschränkung der Sachwalterschaft der Bund die Kosten des dazu führenden Verfahrens zu tragen hat (hier: Sachverständigengebühren). Ein Kostenersatz durch den Betroffenen ist unabhängig von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht vorgesehen.

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