Nach 5 Ob 37/10t = Zak 2010/472, 273 muss die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Liegenschaftsverkaufs mit einer Rechtskraftbestätigung versehen sein, weil ansonsten weder die Einverleibung noch die Vormerkung des Rechtserwerbs infrage kommt; da es sich beim Fehlen der Bestätigung um einen inhaltlichen Mangel handelt, kann diesbezüglich weder ein Verbesserungsverfahren gem § 82a GBG eingeleitet noch auf die im Rechtsmittelverfahren nachgereichte Rechtskraftbestätigung Bedacht genommen werden. In seiner Besprechung stimmt der Autor dieser Entscheidung weitgehend zu. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, dass dem Grundbuchgericht der Genehmigungsbeschluss des Pflegschaftsgerichts mit der Rechtskraftbestätigung vorgelegt werden muss und ein Genehmigungsvermerk auf der genehmigten Vertragsurkunde nicht ausreichend ist. Die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit des Genehmigungsbeschlusses aufgrund Zuerkennung gem § 44 Abs 1 AußStrG ermögliche nur eine bücherliche Vormerkung. Abschließend geht der Autor auf die Voraussetzungen ein, die erfüllt sein müssen, bevor das Gericht im Sachwalter-, Pflegschafts- oder Verlassenschaftsverfahren die Rechtskraft seines Genehmigungsbeschlusses bestätigen kann. Keinesfalls sei dies vor wirksamer Zustellung des Beschlusses an die Parteien zulässig.