EuGVVO: Art 5 Nr 3, Art 31
EO § 387
Bei Distanzdelikten besteht der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Schädigung. Der Erfolgsort ist nicht der Sitz des Geschädigten, sondern der Ort, an dem sich die Schädigung zuerst ausgewirkt hat.