Bei der Führung des Firmenbuchs, der gebührenpflichtigen Gewährung von Einsicht bzw der Erstellung von Auszügen und der Untersagung einer Weiterverwertung der erfassten Daten durch Dritte ist die Republik Österreich nach der kürzlich ergangenen Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-138/11 , Compass-Datenbank/Republik Österreich nicht unternehmerisch tätig. Das nur für Unternehmen geltende Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art 102 AEUV sei daher nicht anwendbar. Der EuGH folgte damit den Schlussanträgen des Generalanwalts (Zak 2012/332, 162).