In der Vorabentscheidung C-602/10 , SC Volksbank România/ANPC befasste sich der EuGH mit mehreren Vorlagefragen zur Umsetzung der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG. Ua gelangte er zur Auffassung, dass weder die RL noch die Dienstleistungsfreiheit einer rückwirkenden nationalen Regelung entgegenstehen, die die Zulässigkeit von Provisionen und Nebenentgelten bei Kreditverträgen auf bestimmte Posten einschränkt. Konkret ging es um das Verbot von Risikoprovisionen.