Bei der Flugbuchung müssen fakultative Zusatzkosten gem Art 23 Abs 1 Luftverkehrsdienste-VO 1008/2008 auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn des Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und die Annahme durch den Kunden hat auf "Opt-in"-Basis zu erfolgen. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-112/11 , ebookers.com Deutschland/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände erfasst diese Regelung nicht nur fakultative Zusatzleistungen des Flugunternehmens, sondern auch Leistungen von Drittanbietern wie eine Reiserücktrittsversicherung. Im deutschen Ausgangsverfahren geht es um die Gestaltung des Buchungsvorgangs auf einem Online-Reiseportal, bei dem die Reiserücktrittsversicherung als Zusatzleistung voreingestellt ist und vom Kunden abgewählt werden muss. Der EuGH bewertete dies als verordnungswidrig.