Das EAVG 2012, das mit 1. 12. 2012 das derzeit geltende EAVG ersetzen wird (siehe Zak 2012/47, 32), verschärft die Verpflichtung zur Vorlage und Aushändigung des Energieausweises bei Veräußerung oder Vermietung (etwa durch die verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung oder die Unabdingbarkeit des Aushändigungsanspruchs des Bestandnehmers oder Käufers). Der Beitrag behandelt die Frage, wie der Wohnungseigentumsverwalter vorgehen sollte, wenn die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat, dass er iSd § 20 Abs 3a WEG keinen gebäudebezogenen Energieausweis zu beschaffen und vorrätig zu halten hat. Nach Ansicht des Autors ist ein solcher Beschluss auch nach Inkrafttreten des EAVG 2012 zulässig bzw beachtlich, weil die in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten damit nicht negiert, sondern lediglich individuell auf die Wohnungseigentümer verlagert werden. Allerdings sollte der Verwalter die Wohnungseigentümer auf die verschärften Regelungen hinweisen und eine neuerliche Willensbildung initiieren. Beschlussgegenstand sollte dabei nicht die Bestätigung, sondern die Aufhebung des früheren Negativbeschlusses sein, um zweideutige Ergebnisse bei zu geringer Beteiligung zu vermeiden.