ABGB § 1435
EO §§ 294, 382 Abs 1 Z 7
Wenn der Drittschuldner trotz des mit einstweiliger Verfügung ausgesprochenen Zahlungsverbots an den Gegner der gefährdeten Partei leistet, ist die Zahlung im Verhältnis zu diesem wirksam. Der Drittschuldner kann die Zahlung jedoch ausnahmsweise analog § 1435 ABGB zurückfordern, wenn sowohl er als auch der Gegner der gefährdeten Partei bei der Zahlung irrtümlich davon ausgegangen sind, dass das Verfügungs- und Zahlungsverbot nicht mehr besteht.