WEG § 18 Abs 2
ABGB § 1392
Gem § 18 Abs 2 WEG kann sich die Eigentümergemeinschaft ua liegenschaftsbezogene Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche von Wohnungseigentümern abtreten lassen und diese im eigenen Namen geltend machen. Als Konsensualvertrag kommt die Zession erst mit der (ausdrücklichen oder schlüssigen) Annahme durch den bestellten Verwalter als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zustande. Die interne Willensbildung in der Gemeinschaft spielt für die Wirksamkeit der Zession und die Aktivlegitimation keine Rolle.