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Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei Mängeln - grobes Verschulden des Verkäufers

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/488Zak 2012, 256 Heft 13 v. 17.7.2012

UGB § 377

ABGB § 932

Der Verkäufer kann sich gem § 377 Abs 5 UGB nicht auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat. Dies erfasst auch den Fall, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit seiner Ware grob schuldhaft nicht erkannt und deshalb dem Käufer nicht mitgeteilt hat.

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