UGB § 377
ABGB § 932
Der Verkäufer kann sich gem § 377 Abs 5 UGB nicht auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat. Dies erfasst auch den Fall, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit seiner Ware grob schuldhaft nicht erkannt und deshalb dem Käufer nicht mitgeteilt hat.