HeimAufG § 3 Abs 1
Die Verabreichung von Medikamenten stellt eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG dar, wenn die Behandlung unmittelbar die Einschränkung oder Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt. Dies ist auch dann der Fall, wenn durch die Medikation ein überschießender Bewegungsdrang auf das normale Maß gedämpft werden soll.