Der Autor wendet sich gegen Stimmen, die den Entfall des Erfordernisses der Bekräftigung des letzten Willens durch den Testator (nuncupatio) beim fremdhändigen Testament fordern. Er hält diese Formvorschrift insb in Hinblick auf die Fälschungsanfälligkeit fremdhändiger Testamente für weiterhin sinnvoll und lehnt auch eine aufweichende Auslegung, die seiner Ansicht nach in der Rsp zum Teil vorgenommen wird, ab.