Zu BGH XII ZR 136/09 = Zak 2012/40, 22: Jedenfalls dann, wenn die Mutter den Scheinvater zur Anerkennung der später erfolgreich angefochtenen Vaterschaft veranlasst hat, ohne auf bestehende Zweifel bezüglich des biologischen Abstammungsverhältnisses hinzuweisen, ist diesem zur Ermöglichung des Unterhaltsregresses gegen den wahren Vater ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Angabe jener Männer, die in der empfängniskritischen Zeit mit ihr Geschlechtsverkehr hatten, zuzuerkennen.