EO § 382
GBG § 61
Klagsanmerkungen sind nur in den gesetzlich geregelten Fällen (zB §§ 61 und 70 GBG, § 27 WEG) zulässig. Als Sicherungsmittel einer einstweiligen Verfügung iSd § 382 EO kann eine Klagsanmerkung nicht erwirkt werden.
EO § 382
GBG § 61
Klagsanmerkungen sind nur in den gesetzlich geregelten Fällen (zB §§ 61 und 70 GBG, § 27 WEG) zulässig. Als Sicherungsmittel einer einstweiligen Verfügung iSd § 382 EO kann eine Klagsanmerkung nicht erwirkt werden.