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Klagsanmerkung kein Sicherungsmittel einer einstweiligen Verfügung

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2012/461Zak 2012, 239 Heft 12 v. 3.7.2012

EO § 382

GBG § 61

Klagsanmerkungen sind nur in den gesetzlich geregelten Fällen (zB §§ 61 und 70 GBG, § 27 WEG) zulässig. Als Sicherungsmittel einer einstweiligen Verfügung iSd § 382 EO kann eine Klagsanmerkung nicht erwirkt werden.

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