GBG § 97 Abs 1
Obwohl keine gleichzeitige Einverleibung iSd § 97 Abs 1 GBG bedungen ist, darf die Eintragung oder Löschung eines Rechts im Grundbuch nicht bewilligt werden, wenn der Verbücherung der im Vertrag vorgesehenen Gegenverpflichtung entgegen der Annahme der Parteien bei Vertragsabschluss ein Hindernis entgegensteht.