HeimAufG § 3 Abs 2
Eine nur unter den Voraussetzungen der §§ 4 ff HeimAufG zulässige Freiheitsbeschränkung liegt nicht vor, wenn der einsichts- und urteilsfähige Patient der Maßnahme (hier: Anbringen von Seitenteilen am Bett) zustimmt.
HeimAufG § 3 Abs 2
Eine nur unter den Voraussetzungen der §§ 4 ff HeimAufG zulässige Freiheitsbeschränkung liegt nicht vor, wenn der einsichts- und urteilsfähige Patient der Maßnahme (hier: Anbringen von Seitenteilen am Bett) zustimmt.