Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-514/10 , Wolf Naturprodukte/SEWAR bezieht sich der Begriff "Inkrafttreten" in der Übergangsvorschrift des Art 66 Abs 2 EuGVVO auf jenen Zeitpunkt, ab dem diese VO sowohl im Ursprungs- als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat anwendbar ist. Konkret ging es um die Frage, ob eine österreichische Entscheidung in der Tschechischen Republik nach der EuGVVO anzuerkennen und zu vollstrecken ist, obwohl sie vor dem EU-Beitritt dieses Staats, der auch nicht Vertragsstaat des LGVÜ war, ergangen ist. Der EuGH verneinte dies im Ergebnis.