In den Rs 1.593/06, Kurier Zeitungsverlag und Druckerei v Österreich und 27.306/07, Krone Verlag v Österreich befasste sich der EGMR mit Gerichtsentscheidungen, mit denen die beiden Zeitschriftenverlage für mehrere Berichte über einen heftigen Obsorgestreit, der die versuchte zwangsweise Vorführung und die Abnahme des Kindes umfasste, zu Entschädigungszahlungen an das Kind gem § 7 MedienG (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) in Höhe von insgesamt 9.000 € bzw 130.000 € verpflichtet worden waren, weil die Zeitungsartikel die Identität des betroffenen Kindes samt fotografischer Abbildung offengelegt und intime Details aus dessen Familienleben dargestellt hatten. Der Gerichtshof gelangte zur Auffassung, dass die auferlegten Entschädigungszahlungen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) bedeuten. Die Artikel hätten zwar auch eine Frage öffentlichen Interesses behandelt, nämlich jene, ob und mit welchen Mitteln Obsorgeentscheidungen zwangsweise durchgesetzt werden sollen. Für die Berichterstattung sei es jedoch nicht erforderlich gewesen, Namen, Fotos und intime Details zu veröffentlichen. Das Privatleben eines Heranwachsenden, der Opfer eines Sorgerechtsstreits wurde, verdiene besonderen Schutz.