Nach 5 Ob 245/11g kann die vom Eigentümer begehrte Herausgabe von Aktien, die sich im Wertpapierdepot eines Treuhänders befinden, von der Depotbank nicht unter Berufung auf den Verwahrungsanspruch des Treuhänders als Depotinhaber verweigert werden. Daher liege aus Sicht der Bank kein tauglicher Hinterlegungsgrund vor, wenn der Eigentümer die Herausgabe verlangt und der Treuhänder als Depotinhaber diese untersagt.