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Amtswegige Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln auch im Mahnverfahren

In aller KürzeZak 2012/435Zak 2012, 222 Heft 12 v. 3.7.2012

In der Vorabentscheidung C-618/10 , Banco Español de Crédito/Calderón Camino hat der EuGH vor Kurzem erneut ausgesprochen, dass die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Verbrauchervertrags iSd Klausel-RL 93/13/EWG von Amts wegen zu prüfen ist, sobald das Gericht über die dafür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (siehe zB auch EuGH C-243/08 , Pannon GSM Zrt./Sustikné Györfi = Zak 2009/340, 219). Daher verstoße es gegen die RL, wenn in einem Mahnverfahren im Fall des Fehlens eines Widerspruchs des Verbrauchers weder a limine noch in einer anderen Phase von Amts wegen geprüft werden darf, ob eine Klausel über Verzugszinsen (hier: 29 % p.a.) missbräuchlich ist. Die Entscheidung erging zur spanischen Rechtslage. Eine weitere Unvereinbarkeit mit der Klausel-RL sah der EuGH darin, dass das spanische Recht nicht die Unverbindlichkeit der missbräuchlichen Klausel unter Aufrechterhaltung des Restvertrags anordnet, sondern die Vertragsanpassung durch den Richter im Wege der inhaltlichen Abänderung der Klausel vorsieht.

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