EO: § 73 S 2
Die Einsichtnahme eines Dritten in die Exekutionsakten setzt gem § 73 S 2 EO die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses voraus. Ein reines Informationsbedürfnis genügt nicht. Akteneinsicht als "reiner Erkundungsbeweis" ist abzulehnen.