Nach 6 Ob 132/10w = Zak 2010/680, 395 ist die Vereinbarung eines unangemessen hohen Mietzinses in dem zwischen einer GmbH als Mieterin und einem ihrer Gesellschafter als Vermieter geschlossenen Mietvertrag als gegen § 82 GmbHG verstoßende Einlagenrückgewähr zu qualifizieren, weshalb die Mietzinsvereinbarung im Umfang der Überschreitung des angemessenen Zinses teilnichtig ist. In seinem Beitrag geht der Autor auf diese Entscheidung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ein. Ua vertritt er die Ansicht, dass die Mietzinsüberschreitung von der Mietergesellschaft grundsätzlich im streitigen Verfahren geltend zu machen ist. Auch bei einer Mietzinsüberprüfung im Außerstreitverfahren sei jedoch ein Verstoß vom Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechtswirksamkeit der Mietzinsvereinbarung als Vorfrage von Amts wegen aufzugreifen, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Vermieter nach § 83 GmbHG verjähre für jede Mietzinsleistung separat fünf Jahre nach Zahlung.