ABGB § 1295 Abs 1
stmk JagdG: § 37
Aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht darf der Veranstalter einer Jagd nur solchen Personen die Teilnahme gestatten, von deren jagdlicher Betätigung keine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Teilnehmer ausgeht. Ob sich der Veranstalter die Jagdkarten der Teilnehmer vorweisen lassen muss oder sich auf eine entsprechende Auskunft verlassen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Fall eines persönlich bekannten Teilnehmers, an dessen Vertrauenswürdigkeit der Veranstalter keinen Grund zu zweifeln hat, wird die bloße Frage nach der Jagdberechtigung genügen.