AußStrG § 119
ABGB § 279
Auch bei der Auswahl der Person des Verfahrenssachwalters ist die in § 279 ABGB vorgesehene Rangfolge zu beachten. Nur wenn besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind, darf von vornherein ein Rechtsanwalt, Notar oder Berufsanwärter bestellt werden. Ansonsten ist in erster Linie eine dem Betroffenen nahestehende Person, in zweiter Linie der Sachwalterverein und erst in dritter Linie ein Rechtsanwalt, Notar oder Berufsanwärter zum Verfahrenssachwalter zu bestellen.