In ABl L 48/1 vom 23. 2. 2011 wurde die neue Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU kundgemacht, welche die bisher geltende RL 2000/35/EG ersetzt und bis 16. 3. 2013 umzusetzen ist. Neu sind ua ein Anspruch des Schuldners auf eine pauschale Mindestentschädigung in Höhe von 40 € für (interne) Beitreibungskosten sowie engere Grenzen für vertragliche Abweichungen von den in der RL vorgegebenen Regelungen. So ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass der Ausschluss von Verzugszinsen generell und der Ausschluss des Ersatzes von Beitreibungskosten grundsätzlich unzulässig ist. Der Verzugszinssatz muss mindestens acht Prozentpunkte über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der EZB liegen.