In der Rs 4 R 209/10z vertrat das OLG Wien erneut (siehe 2 R 18/10x = Zak 2010/355, 202) die Rechtsansicht, dass die Vereinbarung einer Zahl- bzw Erlagscheingebühr wegen Verstoßes gegen § 27 Abs 6 S 2 ZaDiG ("Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig") unwirksam ist.