Der Autor weist darauf hin, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nach dem VbVG und die von Lehre und Judikatur entwickelte zivilrechtliche Repräsentantenhaftung in Bezug auf die Zurechnungsmodelle nicht deckungsgleich sind. Seiner Meinung nach kann das VbVG im Zivilrecht jedoch weder zur Feststellung von Gesetzeslücken noch zur Gesetzesauslegung herangezogen werden. Auch die Qualifizierung der Zurechnungsregeln des VbVG als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB scheide aus.