Zu 5 Ob 147/09t: Auch im Bereich der ordentlichen Verwaltung des Wohnungseigentumshauses hat der Verwalter (nicht offenkundig rechtswidrigen) Mehrheitsweisungen Folge zu leisten. Dies bedeutet aber nicht, dass den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung zu folgen ist.