EO § 155
ABGB § 896
In jenem Ausmaß, in dem sich die von mehreren sukzessiv säumigen Erstehern verursachten Ausfälle am Meistbot überschneiden, haften die säumigen Ersteher für den Ausfall solidarisch.
EO § 155
ABGB § 896
In jenem Ausmaß, in dem sich die von mehreren sukzessiv säumigen Erstehern verursachten Ausfälle am Meistbot überschneiden, haften die säumigen Ersteher für den Ausfall solidarisch.