AußStrG §§ 10, 65 Abs 3 Z 5
Wenn der in einem Außerstreitverfahren eingebrachte Revisionsrekurs nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt ist, muss dem Rechtsmittelwerber gem § 10 Abs 4 AußStrG unter Setzung einer angemessenen Frist ein Verbesserungsauftrag erteilt werden. Die Verbesserungsfrist ist gem § 10 Abs 5 AußStrG nicht verlängerbar.