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Gesetzwidrige Verlängerung der Frist für die Verbesserung des Revisionsrekurses

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/108Zak 2011, 59 Heft 3 v. 15.2.2011

AußStrG §§ 10, 65 Abs 3 Z 5

Wenn der in einem Außerstreitverfahren eingebrachte Revisionsrekurs nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt ist, muss dem Rechtsmittelwerber gem § 10 Abs 4 AußStrG unter Setzung einer angemessenen Frist ein Verbesserungsauftrag erteilt werden. Die Verbesserungsfrist ist gem § 10 Abs 5 AußStrG nicht verlängerbar.

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