JN § 45
ZPO § 235
Eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidung des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts, mit der die sachliche Zuständigkeit bejaht wird, ist gem § 45 JN nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Eine unanfechtbare Zuständigkeitsentscheidung liegt auch dann vor, wenn die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nicht ausdrücklich, sondern lediglich implizit erfolgt.