GBG §§ 9, 104 Abs 3
ABGB §§ 308, 364c
Vollzugsfehler im Grundbuch (hier: die bewilligte Einverleibung eines Pfandrechts unterblieb) können auch gegen den Willen eines späteren Rechtserwerbers berichtigt werden, wenn dieser keinen Vertrauensschutz genießt. Nicht geschützt ist das Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Grundbuchs beispielsweise beim unentgeltlichen Erwerb, beim exekutiven Pfandrechtserwerb und bei der Einantwortung als Erbe. Auch der Berechtigte eines Veräußerungs- und Belastungsverbots kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil es sich dabei um kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB bzw § 9 GBG handelt.