AHG § 1
AußStrG aF: §§ 97, 98
Der Gerichtskommissär nahm ein Wertpapierdepot in das Inventar auf, obwohl keinerlei Anzeichen für dessen Verlassenschaftszugehörigkeit bestanden. Der Erbe schloss in der Folge auf Basis des im Inventar verzeichneten Nachlasswerts unter Anfechtungsverzicht mit den Noterben ein Erbschafts- und Pflichtteilsübereinkommen. Die Vorinstanz bejahte die Amtshaftung der Republik Österreich für den Schaden des Erben aufgrund der überhöhten Pflichtteilszahlungen, wobei dem Erben ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % angelastet wurde, weil er den Fehler des Gerichtskommissärs durch einen kurzen Blick auf den Depotauszug, der dem Inventar beigelegt war, erkennen hätte können. Diese Entscheidung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).