HeimAufG § 3 Abs 1
Die Verabreichung von Medikamenten stellt eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG dar, wenn die Behandlung unmittelbar bzw primär die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt. Nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren sind hingegen unvermeidliche bewegungsdämpfende Nebenwirkungen von Medikamenten, die bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele auftreten.