ABGB § 364 Abs 2, § 364a
LFG §§ 2, 71
Eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB liegt nur dann vor, wenn der von den Emissionen betroffene Nachbar im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte. Ansonsten bleibt ihm der unter den Voraussetzungen der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit der Emission bestehende Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB erhalten. Allerdings kann eine ohne Parteistellung des Nachbarn erteilte verwaltungsbehördliche Genehmigung insoweit ein Indiz für die Ortsüblichkeit der Emissionen darstellen, als gerade dann vom Nachbarn in Hinblick auf das bereits angelegte Entwicklungspotenzial der Gegend eine gewisse Bedachtnahme auf allgemeine Interessen erwartet werden kann, wenn andererseits der Anlagenbetreiber alle zumutbaren Maßnahmen setzt, um die Belastungen möglichst gering zu halten.