ABGB § 94
Die Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch den Unterhaltspflichtigen ist in angemessenem Ausmaß als Naturalunterhalt auf die Unterhaltsleistungen anzurechnen. Auch im Fall der Wohnversorgung in der kreditfinanzierten (hier: im Miteigentum der Gatten stehenden) Ehewohnung hat die Anrechnung nicht anhand der konkreten, vom Unterhaltspflichtigen allein