ABGB § 140
Als Bemessungsgrundlage für die laufenden Unterhaltsleistungen eines Unternehmers wird idR das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei Jahre herangezogen. Besondere Umstände des Einzelfalls müssen jedoch berücksichtigt werden.
ABGB § 140
Als Bemessungsgrundlage für die laufenden Unterhaltsleistungen eines Unternehmers wird idR das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei Jahre herangezogen. Besondere Umstände des Einzelfalls müssen jedoch berücksichtigt werden.