EuGVVO: Art 15 f
KSchG § 5j
Hat der Verbraucher in Zusammenhang mit der isolierten, nicht von einer Warenbestellung abhängigen Gewinnzusage tatsächlich keine Bestellung aufgegeben, kann er seine auf § 5j KSchG gestützte Klage auf Einhaltung der Gewinnzusage nur dann am Verbrauchergerichtsstand nach Art 15 f EuGVVO einbringen, wenn der Unternehmer mit seinen Erklärungen eine vertragliche Verpflichtung zur Auszahlung des Gewinns eingegangen ist. Da § 5j KSchG kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch ist, muss der Verbraucher über dessen Voraussetzungen hinaus darlegen, warum eine vertragliche Bindung des Unternehmers zu bejahen ist.