EO § 7 Abs 1, § 355
Die Unterlassungsexekution nach § 355 EO setzt ein Verhalten des Verpflichteten voraus, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt. Für die Reichweite des Unterlassungsgebots ist der Wortlaut des Titels entscheidend.