AußStrG §§ 73, 156, 183
AußStrG aF: §§ 77, 179
Für ein minderjähriges, im Ausland lebendes Kind des Erblassers wurde im Verlassenschaftsverfahren trotz bekannten Aufenthaltsorts ein Abwesenheitskurator bestellt. Gegen den durch Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Zustellung an den Abwesenheitskurator formell rechtskräftig gewordenen Beschluss auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt an einen Gläubiger kann das Kind nicht nachträglich mit der Begründung Rekurs erheben, die Vertretung durch einen Abwesenheitskurator sei aufgrund des bekannten Aufenthaltsorts gesetzwidrig und damit nicht rechtswirksam erfolgt. Aufgrund der formellen Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses kann die fehlende Vertretung des Kindes nur im Weg eines Abänderungsantrags nach §§ 73 ff AußStrG geltend gemacht werden.