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Gewährleistung - keine Haftung für Inseratangaben bei abweichender Vereinbarung

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/53Zak 2011, 34 Heft 2 v. 1.2.2011

ABGB § 922 Abs 2, § 929

Für seine öffentlichen Äußerungen über Eigenschaften der Sache (hier: in einem Internetinserat) muss der Übergeber gewährungsrechtlich nicht einstehen, wenn die Parteien in der Folge eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben.

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