ABGB § 838a
Die Feststellung eines Benützungsrechts eines Miteigentümers an der gemeinsamen Sache hat gem § 838a ABGB auch dann im Außerstreitverfahren zu erfolgen, wenn das Recht aus einer Vereinbarung abgeleitet wird. Dass der Miteigentümer die Feststellung nicht nur für sich, sondern auch für seine Rechtsnachfolger begehrt, ändert nichts.