ABGB § 215 Abs 1
JWG § 31 Abs 3
Wenn der Jugendwohlfahrtsträger gem § 215 Abs 1 ABGB wegen Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen der Pflege und Erziehung trifft (hier: Unterbringung des bei der obsorgeberechtigten Mutter wohnenden Kindes in einer Krisenstelle), wird er im Umfang dieser Maßnahmen ex lege mit der Obsorge betraut. Die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers dauert bis zur unverzüglich zu beantragenden Entscheidung des Gerichts. Das Obsorgerecht fällt jedoch schon vorher an den bisher betrauten Elternteil zurück, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die getroffenen Maßnahmen vor der gerichtlichen Entscheidung beendet.